Kosten

Richtlinie über die Festsetzung der
Entgelte der kommunalen Kindertagesstätten (Kindergärten und Kinderkrippen) in der Gemeinde Westoverledingen

Aufgrund des § 8 der Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Errichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten wird das für den Besuch der jeweiligen Einrichtung zu entrichtende privatrechtliche Entgelt gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Westoverledingen vom 27.03.2014 wie folgt festgesetzt:

§ 1
Höhe der Entgelte

  1. Das monatliche Entgelt bemisst sich nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Leistung. Der Bemessungszeitraum ist dabei das Kindergartenjahr. Dieses ist der Zeitraum vom 01.08. des laufenden Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres. Das Entgelt wird entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Entgeltschuldner gestaffelt. Entgeltschuldner sind die Erziehungs- und Sorgeberechtigten der Kinder, die in der kommunalen Kindertagesstätte betreut werden. Entgeltschuldner sind daneben auch diejenigen, die die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung veranlasst haben. Zudem ist Entgeltschuldner auch der Elternteil, der weder sorge- noch erziehungsberechtigt ist, aber mit dem Kind in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
  2. Grundlage für die Staffelung ist das Jahreseinkommen im vorletzten Kalenderjahr vor dem Beginn des Kindergartenjahres. Als Jahreseinkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dieses Einkommen ist rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen.

    Wenn dieser Nachweis nicht geführt werden kann, ist das voraussichtliche Jahreseinkommen des laufenden Jahres maßgebend. Dieses ist durch   entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

  3. Bei erheblichen Veränderungen (mindestens +/- 20 %) der wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb des Kindergartenjahres haben die Entgeltschuldner dies der Gemeinde Westoverledingen anzuzeigen. In diesen Fällen wird das aktuelle Jahreseinkommen für die Berechnung des Entgeltes zugrunde gelegt. Entsprechende Belege sind vorzulegen.

  4. Wird das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgewiesen, erfolgt die Einstufung in die höchste Einkommensstufe.

  5. a) Das Entgelt für die Betreuungszeit von 3 Stunden (Nachmittagsgruppe) beträgt bei einem Jahreseinkommen der Entgeltschuldner von

    bis zu 22.000,00 € 39,50 €
    22.000,01 € bis 28.000,00 € 47,50 €
    28.000,01 € bis 34.000,00 € 58,00 €
    34.000,01 € bis 40.000,00 € 68,50 €
    40.000,01 € bis 46.000,00 € 79,00 €
    über 46.000,01 € 90,00 €

    Von der Einkommensgrenze (Brutto) wird für jedes Kind im Haushalt ohne Einkommen ein Betrag von 3.000,00,-€ pro Jahr abgezogen.

    b) Das Entgelt für die Betreuungszeit von 4 Stunden beträgt bei einem
    Jahreseinkommen der Entgeltschuldner von

    bis zu 22.000,00 € 52,50 €
    22.000,01 € bis 28.000,00 € 66,00 €
    28.000,01 € bis 34.000,00 € 79,00 €
    34.000,01 € bis 40.000,00 € 92,00 €
    40.000,01 € bis 46.000,00 € 105,50 €
    über 46.000,01 € 119,00 €

    Von der Einkommensgrenze (Brutto) wird für jedes Kind im Haushalt ohne Einkommen ein Betrag von 3.000,00 € pro Jahr abgezogen.

    c) Das Entgelt für die Betreuungszeit von 5 Stunden beträgt bei einem   
    Jahreseinkommen der Entgeltschuldner von

    bis zu 22.000,00 € 59,50 €
    22.000,01 € bis 28.000,00 € 74,00 €
    28.000,01 € bis 34.000,00 € 89,00 €
    34.000,01 € bis 40.000,00 € 105,00 €
    40.000,01 € bis 46.000,00 € 118,50 €
    über 46.000,01 € 133,50 €

    Von der Einkommensgrenze (Brutto) wird für jedes Kind im Haushalt ohne
    Einkommen ein Betrag von 3.000,00 € pro Jahr abgezogen.

    d) Das Entgelt für die Ganztagsbetreuung beträgt bei einem Jahreseinkommen der
    Entgeltschuldner von

    bis zu 22.000,00 € 85,00 €
    22.000,01 € bis 28.000,00 € 107,00 €
    28.000,01 € bis 34.000,00 € 128,00 €
    34.000,01 € bis 40.000,00 € 149,00 €
    40.000,01 € bis 46.000,00 € 171,00 €
    über 46.000,01 € 193,00 €

    Von der Einkommensgrenze (Brutto) wird für jedes Kind im Haushalt ohne Einkommen ein Betrag von 3.000,00 € pro Jahr abgezogen.

  1. Für das zweite und jedes weitere entgeltpflichtige Kind, das eine Kindertagesstätte in Westoverledingen besucht, wird das Entgelt um 50 % gemindert.
  2. Für die regelmäßige Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeiten (außerhalb der Regelbetreuungszeit von 3 Stunden, 4 Stunden, 5 Stunden oder der Ganztagsbetreuung) wird für jede angefangene halbe Stunde ein Entgelt in Höhe von 7,50 € erhoben.
  3. Für die Ganztagsbetreuungszeit steht eine Mittagsverpflegung zur Verfügung. Die Kosten pro Mittagessen sind neben dem monatlichen Kindergartenentgelt zu entrichten.
  4. § 2
    Entstehung, Ende und Zahlung

  5. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes entsteht mit dem Beginn des Monats (1. des Monats), in dem das Kind in der Kindertagesstätte aufgenommen wird.
  6. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Kindertagesstätte ausscheidet.
  7. Das Entgelt ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn ein Kind aus Gründen, welche die Gemeinde Westoverledingen nicht zu vertreten hat, der Kindertagesstätte fernbleibt. Eine vorübergehende Schließung der Kindertagesstätte aus zwingenden Gründen (z. B. übertragbare Krankheiten) berechtigt nicht zur Kürzung des Entgeltes. Für die Zeiten der Schließung der Kindertagesstätte während der Sommerferien oder anderer Ferienzeiten (z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr) werden die Entgelte in voller Höhe erhoben.
  8. Das Entgelt ist im Voraus jeweils zum 5. eines jeden Monats zu zahlen. Aus Rationalisierungsgründen kann bei der Anmeldung des Kindes eine Einzugsermächtigung unterzeichnet werden.
  9. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Entgeltes kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Bei einem Rückstand von mehr als 2 Monatsbeträgen ist es auszuschließen.

§ 3
Entgeltermäßigung und –übernahme

Gemäß § 90 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) soll das Entgelt auf Antrag ganz oder teilweise vom zuständigen Jugendamt übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist. Diese Regelung bleibt von der Sozialstaffel des § 1 dieser Richtlinie unberührt. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen bei Vorliegen einer besonderen Härte auf Antrag Entgeltermäßigung gewährt werden.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.08.2013 in Kraft.

Westoverledingen, den 27.03.2014


Gemeinde Westoverledingen

Lüpkes
Bürgermeister